{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-35-2_2004-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2623", "Checksum": "d3b1389d126266991d1173cc68da0e01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 35_2", "2004 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_2 (2004 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_2 (2004 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_2 (2004 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 602 Abs. 1 und 2 sowie 652 - 654 ZGB; §§ 188 Abs. 2 und 4 sowie 192 lit. b PBG. Die fehlende Unterschrift eines Gesamt- oder Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, entbindet die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht bisher vertretenen Ansicht (Urteil P. vom 15.4.1999 [V 98 253/261]) steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht im Widerspruch. 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Die fehlende Unterschrift eines Gesamt- oder Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, entbindet die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht bisher vertretenen Ansicht (Urteil P. vom 15.4.1999 [V 98 253/261]) steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht im Widerspruch. Denn mit der Eröffnung eines formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens trotz fehlender Unterschrift eines Miteigentümers erfolgt noch keine Präjudizierung bezüglich allfälliger späterer Nebenbestimmungen. (Änderung der Rechtsprechung) | Planungs- und Baurecht\n\n Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebührend Rechnung getragen werden. Spätestens in diesem Zeitpunkt sind auch die betroffenen Miteigentümer ins Verfahren einzubeziehen. d) Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Weil die Vorinstanz ein formelles nachträgliches Baubewilligungsverfahren mit Berufung auf den formellen Mangel der fehlenden Unterschriften der Gesamteigentümer nicht durchgeführt und im Übrigen eine sorgfältige, umfassende Prüfung der materiellen Baurechtskonformität überhaupt, also auch im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterlassen hat, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat von Amtes wegen ein formelles nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, um dabei die materielle Baurechtskonformität der bereits verwirklichten Bauvorhaben umfassend zu prüfen und nebst den Beschwerdeführern auch allfälligen Drittbetroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Dabei wird auch die Zonenkonformität der Bauten zu untersuchen sein. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch Augenschein und Zeugenbefragung den fehlenden Sachverhalt zu ermitteln, wie dies die Beschwerdeführer beantragen. Diese Aufgabe ist der erstinstanzlichen Baubehörde vorbehalten. Freilich sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, der Vorinstanz die erforderlichen Pläne und weiteren Bauunterlagen einzureichen (vgl. Urteil V. vom 23.4.2003 [V 01 229] Erw. 3). Sollten die Beschwerdeführer dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die zwangsweise Durchsetzung mittels Ersatzvornahme ohne weiteres möglich (zum Ganzen: Ruoss Fierz, a.a.O., S. 121 ff.). Bleibt es bei der fehlenden Zustimmung der übrigen Gesamteigentümer, wird selbst bei materieller Rechtmässigkeit der ausgeführten Bauten die Baubewilligung verweigert werden müssen. Hingegen werden sich in diesem Fall Wiederherstellungsmassnahmen erübrigen. Sollten sich nebst dem formellen Mangel auch materielle Rechtswidrigkeiten ergeben, wird die Behörde darüber zu entscheiden haben, auf welche Weise sie den rechtmässigen Zustand wiederherstellen oder ob sie sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit dem widerrechtlichen Zustand abfinden will. Sie wird dann mit andern Worten über einen allfälligen Abbruch der Bauten zu befinden haben. Wurden die hier betroffenen Miteigentümer nicht schon vorher ins Verfahren einbezogen, wird dies spätestens in diesem Zeitpunkt erfolgen müssen. Praktische Gründe (Vermeidung unnötigen Mehraufwands und von Verfahrensverzögerungen durch zwei Verfügungen) sprechen dafür, im Zuge der Beurteilung der materiellen Baurechtskonformität gleichzeitig auch über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu entscheiden und allfällige Vollstreckungsmassnahmen in den baurechtlichen Entscheid aufzunehmen (Urteil V. vom 23.4.2003 [V 01 229] Erw. 10c und Urteil A. und H. vom 29.1.2003 [V 02 150] Erw. 4c a.E.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 657). |"}