{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-35-2_2004-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2623", "Checksum": "d3b1389d126266991d1173cc68da0e01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 35_2", "2004 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_2 (2004 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_2 (2004 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_2 (2004 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 602 Abs. 1 und 2 sowie 652 - 654 ZGB; §§ 188 Abs. 2 und 4 sowie 192 lit. b PBG. Die fehlende Unterschrift eines Gesamt- oder Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, entbindet die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht bisher vertretenen Ansicht (Urteil P. vom 15.4.1999 [V 98 253/261]) steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht im Widerspruch. 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Die fehlende Unterschrift eines Gesamt- oder Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, entbindet die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht bisher vertretenen Ansicht (Urteil P. vom 15.4.1999 [V 98 253/261]) steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht im Widerspruch. Denn mit der Eröffnung eines formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens trotz fehlender Unterschrift eines Miteigentümers erfolgt noch keine Präjudizierung bezüglich allfälliger späterer Nebenbestimmungen. (Änderung der Rechtsprechung) | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.- Dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück bauliche Änderungen ohne Baubewilligung vorgenommen haben und diese Änderungen baubewilligungsbedürftig wären (Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG und § 184 Abs. 1 PBG), ist nicht strittig. Ausserdem steht fest, dass mindestens in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, dass ein allfälliges nachträgliches Baugesuch von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet würde, da unter letzteren diesbezüglich Uneinigkeit herrscht. Die baulichen Massnahmen sind daher formell baurechtswidrig (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 20 ff.). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hat die Baubehörde, wenn sie Kenntnis von einem ohne Baubewilligung erstellten Bauwerk erhält, als erste Massnahme ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile bewilligungsfähig sind oder nicht (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 107, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 123 II 252 Erw. 3a/bb). Dabei entspricht es bei Identität von Bauherr- und Grundeigentümerschaft gefestigter Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts, dass die Baubewilligungsbehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls von Amtes wegen einzuleiten hat (Urteile S. vom 27.7.2001 [V 01 52] und Q. vom 28.1.2002 [V 01 25]). Dementsprechend ist vor dem Erlass einer Abbruchverfügung zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Baute in der bestehenden Form öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (LGVE 1997 II Nr. 14 Erw. 6). Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz unterlassen mit der Begründung, es mangle am Erfordernis der Unterzeichnung des Baugesuchs durch sämtliche Grundeigentümer bzw. sie könnte auf ein entsprechendes Baugesuch - wenn es denn tatsächlich eingereicht worden wäre - mangels Einhaltung der Formvorschriften gar nicht eintreten. Somit würden die Voraussetzungen für eine allfällige nachträgliche Baubewilligung fehlen. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands dränge sich daher auf. a) Gemäss § 188 Abs. 2 PBG in der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehender Fassung ist das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentümern zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum bedarf es der nach Massgabe des Zivilrechts erforderlichen Zustimmung durch die Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümer. Mit der Einreichung des Baugesuchs nehmen die Grundeigentümer am Baubewilligungsverfahren teil und geben ihr Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden (§ 188 Abs. 4 PBG). Nach § 192 lit. b PBG hat der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle zu prüfen, ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht (...); ist dies nicht der Fall, verlangt der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Behebung der Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass die Baubewilligungsbehörde andernfalls auf das Baugesuch nicht eintreten werde. Die Unterschrift des Grundeigentümers bzw. der mehreren Grundeigentümer ist nach Luzerner Praxis Gültigkeitserfordernis (LGVE 1998 II Nr. 12 Erw. 4a). Da das von den baulichen Massnahmen betroffene Grundstück sich unbestrittenermassen im Eigentum der Erbengemeinschaft A befindet, müsste ein Baugesuch - wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt - grundsätzlich auch von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet sein. Denn diese sind Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft, sodass sie darüber nur gemeinsam aufgrund eines einstimmigen Beschlusses verfügen können (Art. 602 Abs. 1 und 2, 652 - 654 ZGB; zum Ganzen auch: Schaufelberger, N 9 ff. zu Art. 602 ZGB, in: Basler Kommentar ZGB II, Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basel, 2. Aufl. 2003). b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass zufolge von Unstimmigkeiten und widerstreitenden Interessenlagen innerhalb der Erbengemeinschaft einstweilen nicht damit zu rechnen ist, dass ein allfälliges nachträgliches Baugesuch von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet würde. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat ein formelles nachträgliches Baubewilligungsverfahren trotz fehlender Zustimmung aller Grundeigentümer von Amtes wegen hätte einleiten müssen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu in einem Entscheid vom 15. April 1999 (V 98 253/261) festgehalten, gerade die Verpflichtung,"}