Wurden die hier betroffenen Miteigentümer nicht schon vorher ins Verfahren einbezogen, wird dies spätestens in diesem Zeitpunkt erfolgen müssen. Praktische Gründe (Vermeidung unnötigen Mehraufwands und von Verfahrensverzögerungen durch zwei Verfügungen) sprechen dafür, im Zuge der Beurteilung der materiellen Baurechtskonformität gleichzeitig auch über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu entscheiden und allfällige Vollstreckungsmassnahmen in den baurechtlichen Entscheid aufzunehmen (Urteil V. vom 23.4.2003 [V 01 229] Erw. 10c und Urteil A. und H. vom 29.1.2003 [V 02 150] Erw. 4c a.E.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 657). (...) |