Hingegen werden sich in diesem Fall Wiederherstellungsmassnahmen erübrigen. Sollten sich nebst dem formellen Mangel auch materielle Rechtswidrigkeiten ergeben, wird die Behörde darüber zu entscheiden haben, auf welche Weise sie den rechtmässigen Zustand wiederherstellen oder ob sie sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit mit dem widerrechtlichen Zustand abfinden will. Sie wird dann mit andern Worten über einen allfälligen Abbruch der Bauten zu befinden haben. Wurden die hier betroffenen Miteigentümer nicht schon vorher ins Verfahren einbezogen, wird dies spätestens in diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.