Freilich sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, der Vorinstanz die erforderlichen Pläne und weiteren Bauunterlagen einzureichen (vgl. Urteil V. vom 23.4.2003 [V 01 229] Erw. 3). Sollten die Beschwerdeführer dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die zwangsweise Durchsetzung mittels Ersatzvornahme ohne weiteres möglich (zum Ganzen: Ruoss Fierz, a.a.O., S. 121 ff.). Bleibt es bei der fehlenden Zustimmung der übrigen Miteigentümer, wird selbst bei materieller Rechtmässigkeit der ausgeführten Bauten die Baubewilligung verweigert werden müssen. Hingegen werden sich in diesem Fall Wiederherstellungsmassnahmen erübrigen.