auch allfälligen Drittbetroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Dabei wird auch die Zonenkonformität der Bauten zu untersuchen sein. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch Augenschein und Zeugenbefragung den fehlenden Sachverhalt zu ermitteln, wie dies die Beschwerdeführer beantragen. Diese Aufgabe ist der erstinstanzlichen Baubehörde vorbehalten. Freilich sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, der Vorinstanz die erforderlichen Pläne und weiteren Bauunterlagen einzureichen (vgl. Urteil V. vom 23.4.2003 [V 01 229]