Nur darf die Baubewilligungsbehörde eine allfällige Rechtswidrigkeit in einem solchen Fall dann eben nicht mit Auflagen oder Bedingungen beseitigen, mit denen der Miteigentümer nicht einverstanden ist. Dies, obschon das Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich gebietet, eine Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, statt sie gänzlich zu verweigern, wenn sich damit Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten heilen lassen (vgl. § 195 Abs. 1 PBG). Einer allfälligen Geringfügigkeit des Mangels kann immerhin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebührend Rechnung getragen werden.