Mit Blick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung und das eben Ausgeführte sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, von der bisher vertretenen Rechtsauffassung abzurücken und die entsprechende Praxis mit Bezug auf bereits verwirklichte Bauten anzupassen. Demnach entbindet die fehlende Unterschrift eines Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit der erstellten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen.