51 zu Rz. 881). Werde diese Prüfung aus formellen Gründen (fehlende Unterschrift des Miteigentümers) unterlassen, sei dies willkürlich und mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar. Die Baubehörden hätten sich auf die Prüfung der baurechtlichen Fragen zu beschränken und dabei zu verhindern, dass offensichtliche Eigentumsrechte Dritter verletzt werden, nicht aber die Rollen der Beteiligten in einer allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung mitzuberücksichtigen. Zu diesen Dritten zählen neben gemeinschaftlichen Eigentümern auch allfällig betroffene Nachbarn.