Schliesslich sei zu verhindern, dass ein nicht Alleinverfügungsberechtigter ein fait accompli schaffe, indem er baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung des Grundeigentümers vornehme und diese anschliessend auf dem Wege eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht legitimieren lasse (Urteil P. vom 15.4.1999 Erw. 2c, bestätigt in Urteil A. vom 11.3.2002 auch mit Bezug auf den seit 1. Januar 2002 geänderten Wortlaut von § 188 PBG). c)