Der Grundeigentümer werde insoweit in das Baubewilligungsverfahren eingebunden. Solche zusätzlichen Eigentumsbeschränkungen könnten in jedem Baubewilligungsverfahren - mithin auch einem nachträglichen - verfügt werden. Deshalb dürfe auf ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch bei fehlender Zustimmung durch den Grundeigentümer nicht von Amtes wegen eingetreten werden. Ansonsten liefe dieser Gefahr, dass einerseits Baumassnahmen bewilligt würden, denen er nie zugestimmt habe und ihm andererseits zur Sicherung einer solchen Bewilligung zusätzliche Eigentumsbeschränkungen auferlegt werden könnten.