Dennoch stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat ein formelles nachträgliches Baubewilligungsverfahren trotz fehlender Zustimmung aller Grundeigentümer von Amtes wegen hätte einleiten müssen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu in einem Entscheid vom 15. April 1999 (V 98 253/261) festgehalten, gerade die Verpflichtung, Eingriffe in das Eigentum zu dulden, unterscheide die Voraussetzung der Zustimmung zum Baugesuch durch den Grundeigentümer nach § 188 PBG von einer blossen Ordnungsvorschrift. Der Grundeigentümer werde insoweit in das Baubewilligungsverfahren eingebunden.