zum Ganzen auch: Schaufelberger, N 9 ff. zu Art. 602 ZGB, in: Basler Kommentar ZGB II, Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basel, 2. Aufl. 2003). b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass zufolge von Unstimmigkeiten und widerstreitenden Interessenlagen innerhalb der Erbengemeinschaft einstweilen nicht damit zu rechnen ist, dass ein allfälliges nachträgliches Baugesuch von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet würde. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat ein formelles nachträgliches Baubewilligungsverfahren trotz fehlender Zustimmung aller Grundeigentümer von Amtes wegen hätte einleiten müssen.