Zürich 1999, S. 20 ff.). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hat die Baubehörde, wenn sie Kenntnis von einem ohne Baubewilligung erstellten Bauwerk erhält, als erste Massnahme ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile bewilligungsfähig sind oder nicht (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 107, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 123 II 252 Erw.