| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.- Dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück bauliche Änderungen ohne Baubewilligung vorgenommen haben und diese Änderungen baubewilligungsbedürftig wären (Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz] vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700] und § 184 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 [PBG; SRL Nr. 735]), ist nicht strittig.