{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-35-1_2004-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1449", "Checksum": "574ff290aa860102177591ae013c3661"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 35_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.03.2004 V 03 35_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Unterschrift eines Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, entbindet die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit einer bereits verwirklichten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht bisher vertretenen Ansicht (Urteil P. vom 15.4.1999 [V 98 253/261]) steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht im Widerspruch. 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Denn eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setzt voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, was allenfalls auch den Einbezug allfälliger Drittbetroffener (Gewährung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit) bedingt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht bisher vertretenen Ansicht (Urteil P. vom 15.4.1999 [V 98 253/261]) steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nicht im Widerspruch. Denn mit der Eröffnung eines formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens trotz fehlender Unterschrift eines Miteigentümers erfolgt noch keine Präjudizierung bezüglich allfälliger späterer Nebenbestimmungen. | Planungs- und Baurecht\n\n Eigentum zu dulden, unterscheide die Voraussetzung der Zustimmung zum Baugesuch durch den Grundeigentümer nach § 188 PBG von einer blossen Ordnungsvorschrift. Der Grundeigentümer werde insoweit in das Baubewilligungsverfahren eingebunden. Solche zusätzlichen Eigentumsbeschränkungen könnten in jedem Baubewilligungsverfahren - mithin auch einem nachträglichen - verfügt werden. Deshalb dürfe auf ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch bei fehlender Zustimmung durch den Grundeigentümer nicht von Amtes wegen eingetreten werden. Ansonsten liefe dieser Gefahr, dass einerseits Baumassnahmen bewilligt würden, denen er nie zugestimmt habe und ihm andererseits zur Sicherung einer solchen Bewilligung zusätzliche Eigentumsbeschränkungen auferlegt werden könnten. Schliesslich sei zu verhindern, dass ein nicht Alleinverfügungsberechtigter ein fait accompli schaffe, indem er baubewilligungspflichtige Massnahmen ohne Zustimmung des Grundeigentümers vornehme und diese anschliessend auf dem Wege eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zumindest in öffentlich-rechtlicher Hinsicht legitimieren lasse (Urteil P. vom 15.4.1999 Erw. 2c, bestätigt in Urteil A. vom 11.3.2002 auch mit Bezug auf den seit 1. Januar 2002 geänderten Wortlaut von § 188 PBG). c) Demgegenüber erwog das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton St. Gallen, in dem es darüber zu befinden hatte, ob das kantonale Verwaltungsgericht zufolge fehlender Unterschrift des Miteigentümers zu Recht auf ein nachträglich eingereichtes Baugesuch nicht eingetreten sei, eine korrekte, willkürfreie Entscheidung über den Abbruch einer Baute setze voraus, dass deren materielle Rechtmässigkeit im dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren überprüft werde (Urteil B. vom 14.5.1996 [1P.693/1995, zit. in Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Fn. 51 zu Rz. 881). Werde diese Prüfung aus formellen Gründen (fehlende Unterschrift des Miteigentümers) unterlassen, sei dies willkürlich und mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar. Die Baubehörden hätten sich auf die Prüfung der baurechtlichen Fragen zu beschränken und dabei zu verhindern, dass offensichtliche Eigentumsrechte Dritter verletzt werden, nicht aber die Rollen der Beteiligten in einer allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung mitzuberücksichtigen. Zu diesen Dritten zählen neben gemeinschaftlichen Eigentümern auch allfällig betroffene Nachbarn. Um deren Interessenlagen umfassend ermitteln und beim Entscheid allenfalls sachgerecht einfliessen lassen zu können, ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren jeweils eine öffentliche Auflage mit der Möglichkeit zur Einsprache durchzuführen (§§ 193 ff. PBG in Verbindung mit §§ 62 ff. der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 [PBV; SRL Nr. 736]). Allenfalls kann ein vereinfachtes Verfahren Platz greifen (§ 198 PBG). Derselbe Rechtsschutz muss für allfällige Drittbetroffene auch gewährleistet sein, wenn das zustimmungspflichtige Bauvorhaben bereits verwirklicht ist. Mit Blick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung und das eben Ausgeführte sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, von der bisher vertretenen Rechtsauffassung abzurücken und die entsprechende Praxis mit Bezug auf bereits verwirklichte Bauten anzupassen. Demnach entbindet die fehlende Unterschrift eines Miteigentümers auf dem Baugesuch, also ein bloss formeller Mangel, die Baubewilligungsbehörden nicht von der Pflicht, die materielle Rechtmässigkeit der erstellten Baute oder Anlage im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen einzuleitenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Entgegen der bis anhin vertretenen Ansicht steht eine solche umfassende Prüfung mit § 188 Abs. 4 PBG und somit den Interessen der nicht zustimmenden Miteigentümer nämlich nicht im Widerspruch. Denn mit der Eröffnung eines formellen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens trotz fehlender Unterschrift eines Miteigentümers erfolgt noch keine Präjudizierung bezüglich allfälliger späterer Nebenbestimmungen (Auflagen/Bedingungen). Nur darf die Baubewilligungsbehörde eine allfällige Rechtswidrigkeit in einem solchen Fall dann eben nicht mit Auflagen oder Bedingungen beseitigen, mit denen der Miteigentümer nicht einverstanden ist. Dies, obschon das Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich gebietet, eine Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, statt sie gänzlich zu verweigern, wenn sich damit Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten heilen lassen (vgl. § 195 Abs. 1 PBG). Einer allfälligen Geringfügigkeit des Mangels kann immerhin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands"}