LGVE 2003 II Nr. 1 Erw. 8b/aa). Bei der Abfindung handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit um eine Rechtsstreitigkeit mit vermögensrechtlichem Charakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Damit steht gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen. |