3). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich öffentliche Angestellte, die keine hoheitliche Funktion ausüben (vgl. BGE 126 I 33), auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen, soweit es um Rechtsstreitigkeiten geht, die vermögensrechtlichen Charakter haben und nicht bloss dienstrechtliche oder organisatorische Aspekte betreffen (Urteil des EGMR i.S. Frydlender gegen Frankreich vom 27. Juni 2000 (No. 30979/96) Ziff. 28-33 und 40 mit weiteren Hinweisen, abrufbar unter: http://www.echr.coe.int/Eng/Judgments.htm --> Search the case law-HUDOC; BG-Urteil 2P.210/2002 vom 31.3.2003 Erw. 4.2; LGVE 2003 II Nr. 1 Erw.