§ 68 Abs. 3 PG enthält nämlich unter anderem einen Vorbehalt bezüglich Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, womit die Anforderungen der Konvention an die Gesetzgebung erfüllt werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights") Anspruch darauf, dass eine Sache im mehrinstanzlichen Verfahren mindestens einmal öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht mit voller Kognition gehört wird (BG-Urteil 2P.210/2002 vom 31.3.2003 Erw.