Personalrechtliche Entscheide - und um so einen handelt es sich beim Entscheid über die Abfindung - sind gemäss § 70 Abs. 2 PG beim Regierungsrat anfechtbar, soweit es sich nicht um einen Fall gemäss § 70 Abs. 1 PG handelt. Die letztgenannte Bestimmung öffnet den direkten Weg an das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen eine Beendigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Über eine Abfindung wird zwar im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entschieden, aber nicht notwendigerweise im gleichen Zeitpunkt; es stellen sich bei deren Zusprechung und Bemessung andere Rechts- und Sachfragen als bei der Beurteilung des Beendigungsentscheids.