Das Gemeinwesen und der oder die Betroffene stehen sich bei Schadenersatzfragen grundsätzlich als gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber. b) Nach dem neuen Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung (§ 25 PG). Diese Regelung steht im Gegensatz zum bis 31. Dezember 2002 geltenden Personalgesetz (vgl. § 42a des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 13.9.1988). Das Gesetz verlangt, dass die zuständige Behörde eine Abfindung mittels Entscheid festsetzt (§ 32 BVOS).