Diese ist von der Behörde mittels formellem Entscheid festzusetzen und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Der Beschwerdeführer ficht den Entlassungsentscheid gestützt auf die §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 75 PG an. Gleichzeitig beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf § 25 Abs. 1, 4 und 5 PG.