{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-347-2_2004-08-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2619", "Checksum": "724982115518c62ede8f180d4e01bfb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 347_2", "2004 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2004 V 03 347_2 (2004 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2004 V 03 347_2 (2004 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2004 V 03 347_2 (2004 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 1 EMRK, §§ 4 Abs. 1, 162 Abs. 1 lit. d und 163 VRG; §§ 25, 68, 70 und 75 PG, § 32 BVOS. Nach neuem Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung. Diese ist von der Behörde mittels formellem Entscheid festzusetzen und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:02", "Checksum": "f37fdcd5c68dac979218e89ab9f44f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.08.2004 V 03 347_2 (2004 II Nr. 2)\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 1 EMRK, §§ 4 Abs. 1, 162 Abs. 1 lit. d und 163 VRG; §§ 25, 68, 70 und 75 PG, § 32 BVOS. Nach neuem Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung. Diese ist von der Behörde mittels formellem Entscheid festzusetzen und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. | Personalrecht\n\n Verpflichtungen (\"civil rights\") Anspruch darauf, dass eine Sache im mehrinstanzlichen Verfahren mindestens einmal öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht mit voller Kognition gehört wird (BG-Urteil 2P.210/2002 vom 31.3.2003 Erw. 3). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich öffentliche Angestellte, die keine hoheitliche Funktion ausüben (vgl. BGE 126 I 33), auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen, soweit es um Rechtsstreitigkeiten geht, die vermögensrechtlichen Charakter haben und nicht bloss dienstrechtliche oder organisatorische Aspekte betreffen (Urteil des EGMR i.S. Frydlender gegen Frankreich vom 27. Juni 2000 (No. 30979/96) Ziff. 28-33 und 40 mit weiteren Hinweisen, abrufbar unter: http://www.echr.coe.int/Eng/Judgments.htm --> Search the case law-HUDOC; BG-Urteil 2P.210/2002 vom 31.3.2003 Erw. 4.2; LGVE 2003 II Nr. 1 Erw. 8b/aa). Bei der Abfindung handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit um eine Rechtsstreitigkeit mit vermögensrechtlichem Charakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Damit steht gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen. |"}