Damit handelt es sich beim Entscheid über eine Abfindung um einen anderen personalrechtlichen Entscheid gemäss § 70 Abs. 2 PG, welcher beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar ist. Dies obwohl § 75 PG und § 162 Abs. 1 lit. d VRG für die Geltendmachung von Vermögensansprüche aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen das Klageverfahren vorsieht. Das Klageverfahren kommt jedoch gemäss § 163 VRG nur subsidiär zu Anwendung, womit der angeführte Beschwerdeweg Vorrang hat (vgl. Urteil W. [V 00 321] vom 27.10.2003 Erw. 1b). Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates wäre im Übrigen entgegen § 68 Abs. 1 PG nicht abschliessend. § 68 Abs. 3