es stellen sich bei deren Zusprechung und Bemessung andere Rechts- und Sachfragen als bei der Beurteilung des Beendigungsentscheids. So ist bei der Abfindung ausschliesslich die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 25 PG und 32 BVO zu prüfen. Es ist also unter anderem nicht entscheidend, ob die Kündigung rechtswidrig oder rechtmässig erfolgte, sondern, ob das Arbeitsverhältnis beendet wurde, aus Gründen für die der Betroffene einzustehen hat oder eben nicht (§ 25 Abs. 1 PG). Damit handelt es sich beim Entscheid über eine Abfindung um einen anderen personalrechtlichen Entscheid gemäss § 70 Abs. 2 PG, welcher beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar ist.