Der Beschwerdeführer kann sich mit seinem diesbezüglichen Begehren an die Vorinstanz wenden. Diese hat in einem formellen Entscheid darüber zu befinden und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei stellt sich allenfalls die Frage, welchen Rechtsmittelweg der Betroffene beschreiten muss, wenn er mit dem Entscheid über die Abfindung nicht einverstanden ist. Personalrechtliche Entscheide - und um so einen handelt es sich beim Entscheid über die Abfindung - sind gemäss § 70 Abs. 2 PG beim Regierungsrat anfechtbar, soweit es sich nicht um einen Fall gemäss § 70 Abs. 1 PG handelt.