SRL Nr. 73a). Damit hat die Behörde - im Gegensatz zum Schadenersatz - bezüglich der Abfindung einen hoheitlichen Entscheid gemäss § 4 Abs. 1 VRG zu erlassen und diesen zu begründen. c) Ein anfechtbarer Entscheid der Klinik A über eine Abfindung für den Beschwerdeführer fehlt im vorliegenden Fall, womit der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers bereits am mangelnden Anfechtungsobjekt scheitert und auf diesen von vornherein nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer kann sich mit seinem diesbezüglichen Begehren an die Vorinstanz wenden.