Nach dem neuen Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung (§ 25 PG). Diese Regelung steht im Gegensatz zum bis 31. Dezember 2002 geltenden Personalgesetz (vgl. § 42a des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 13.9.1988, in der Fassung vom 1.1.1999; aPG). Das Gesetz verlangt, dass die zuständige Behörde eine Abfindung mittels Entscheid festsetzt (§ 32 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002; BVO; SRL Nr. 73a).