11). Dieses Urteil wurde vor allem damit begründet, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen von Schadenersatzforderungen keine Entscheidungsbefugnisse gemäss § 4 VRG hat und somit nicht hoheitlich auftreten kann. Das Gemeinwesen und der oder die Betroffene stehen sich bei Schadenersatzfragen grundsätzlich als gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber. b) Nach dem neuen Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung (§ 25 PG).