Können sich im Falle der Rechtswidrigkeit der Kündigung die Beteiligten nicht auf die Höhe des Schadenersatzes einigen, ist ein solcher im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 75 PG). Das Verwaltungsgericht hat es in einem kürzlich publizierten Urteil abgelehnt, das Beschwerdeverfahren auf die Schadenersatzfrage auszudehnen und den damaligen Beschwerdeführer nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung auf den Klageweg verwiesen (vgl. LGVE 2003 II Nr. 1 Erw. 11).