Während § 68 Abs. 1 PG lediglich den Grundsatz enthält, dass ein personalrechtlicher Entscheid anfechtbar ist, beziehen sich die §§ 70 Abs. 1 und 75 PG auf zwei verschiedene Rechtsmittel. Wie bereits unter Erw. 1b dargelegt, ist die Beendigung oder Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Im Rahmen einer solchen Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann das Gericht - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Kündigung zur Unzeit - lediglich feststellen, ob die Beendigung oder Umgestaltung rechtmässig oder rechtswidrig ist (§ 72 Abs. 1 und 3 PG).