Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht (Erw. 2). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Der Beschwerdeführer ficht den Entlassungsentscheid gestützt auf die §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 75 PG an. Gleichzeitig beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf § 25 Abs. 1, 4 und 5 PG. a) Während § 68 Abs. 1 PG lediglich den Grundsatz enthält, dass ein personalrechtlicher Entscheid anfechtbar ist, beziehen sich die §§ 70 Abs. 1 und 75 PG auf zwei verschiedene Rechtsmittel.