10 Abs. 1 lit. d ANAG) liegt eine Änderung der Verhältnisse nicht in der Macht des Betroffenen, weshalb eine Ausweisungsandrohung ihr Ziel nicht erreichen kann. Soweit die Fürsorgeabhängigkeit auf ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen zurückzuführen ist, wurde dazu bereits Stellung genommen. Unzureichende Arbeitsbemühungen bzw. Arbeitsscheu lassen nämlich auf eine mangelhafte Einfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG schliessen und die Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit ist lediglich deren Folge. Diesbezüglich kann daher auf die vorstehende Erw. 3c verwiesen werden, womit es sein Bewenden hat. |