11 Abs. 3 Satz 3 ANAG) oder infolge Unangemessenheit darauf verzichten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Androhung der Ausweisung ist in letzterem Fall ausgeschlossen: Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG gerade nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV). Die Androhung der Ausweisung macht denn auch nur Sinn, wenn der Betroffene zur Änderung seines Verhaltens angehalten werden soll. Bei Geisteskrankheit (Art. 10 Abs. 1 lit. c ANAG) oder unverschuldeter Fürsorgeabhängigkeit (Art. 10 Abs. 1 lit.