O., Rz. 6.38). 5. - a) In der angefochtenen Verfügung erachtete das Amt für Migration die Ausweisungsgründe auch aus anderer Sicht erfüllt, da der Beschwerdeführer und seine Familie seit Oktober 1997 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Der Gesamtbetrag habe sich gemäss Angaben des Sozialamts Z per Juni 2003 auf Fr. 107966.20 belaufen, was einem erheblichen Umfang im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG entspreche. (...) b) Liegt erhebliche Fürsorgeabhängigkeit vor, kann das Amt für Migration die Ausweisung verfügen (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG), allenfalls die Heimschaffung anordnen (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 ANAG) oder infolge Unangemessenheit darauf verzichten (Art.