10 Abs. 1 lit. a oder b ANAG nicht verhältnismässig erschiene. Daher verfügte es nicht die Ausweisung, sondern drohte diese nur an. Dieses Vorgehen entspricht der klaren Regelung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV und erweist sich mithin als rechtens. d) Die Ausweisungsandrohung ist schliesslich als schriftliche, begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Satz 3 ANAV). In diesem Sinne drohte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer die Ausweisung für den Fall an, "dass sein Verhalten künftig erneut zu Klagen Anlass geben oder er erneut straffällig werden sollte."