Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Zudem ist diese Massnahme bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BG-Urteil 2A.468/2000 vom 16.3.2001, Erw. 3b). c) Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kam das Amt für Migration offenbar zur Überzeugung, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweisung gestützt auf die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit.