a oder b ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV). b) Der Beschwerdeführer lebt seit über zwanzig Jahren in der Schweiz, was ausländerrechtlich als lange Anwesenheitsdauer gilt. In derartigen Fällen dürfen Ausländer in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht.