Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 523 Erw. 2a) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV). Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV).