Da er während des über zwanzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur etwa einen Drittel dieser Zeit erwerbstätig war, kann eine gewisse Arbeitsscheu nicht von der Hand gewiesen werden, was zu einer erheblichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt führte. Zwar erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Einwand, aufgrund seines Alters und seiner inzwischen eingetretenen teilweisen Invalidität auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden zu können. Es ist aber weder behauptet noch aktenkundig, dass er vor der Berentung jeweils erhebliche Anstrengungen unternommen hätte, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine finanziellen Verhältnisse zu sanieren.