Trotz bestehender Alimentenverpflichtungen und ohne genügendes Einkommen gründete er erneut eine Familie und nahm damit weitere finanzielle Schwierigkeiten bewusst in Kauf (vgl. dazu BG-Urteil 2A.436/2002 vom 26.2.2003, Erw. 2.2). Ausserdem bemühte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer offensichtlich nicht darum, seine Unterhaltsverpflichtungen gerichtlich herabsetzen zu lassen, um so weiteren Betreibungen zuvorzukommen: Bereits 1985 wies er nämlich Betreibungen auf, und später kamen Verlustscheine hinzu, deren Anzahl und Umfang insbesondere wegen der nicht bezahlten Alimente kontinuierlich anstieg.