Er war aber mehrheitlich arbeitslos, wurde sporadisch von der Caritas unterstützt und kam den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Frau und seinen Kindern aus erster Ehe nicht nach. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis musste der Beschwerdeführer überwiegend von den Behörden finanziell unterstützt werden (Arbeitslosenkasse, Sozialamt), hatte er doch aktenkundig nur für gut ein Jahr eine Arbeitsstelle. Trotz bestehender Alimentenverpflichtungen und ohne genügendes Einkommen gründete er erneut eine Familie und nahm damit weitere finanzielle Schwierigkeiten bewusst in Kauf (vgl. dazu BG-Urteil 2A.436/2002 vom 26.2.2003, Erw.