Eine gewisse Präzisierung ergibt sich immerhin aus den in Art. 16 Abs. 2 ANAV genannten Kriterien (Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.29). Danach kann die Ausweisung namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Wie bereits oben dargelegt, beging der Beschwerdeführer verschiedene Straftaten.