Die Klassifizierung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen (Art. 9 StGB) bzw. als Übertretung (Art. 101 StGB) erfolgt grundsätzlich abstrakt anhand der im entsprechenden Straftatbestand angedrohten Höchststrafe (BGE 125 II 524 Erw. 3a, mit Hinweisen). Als Verbrechen ist im vorliegenden Fall die Verurteilung wegen Betrugs zu qualifizieren, und Vergehen sind die Bestrafungen wegen Sachbeschädigung, diverser schwerwiegender Verkehrsdelikte, Drohung, wiederholter versuchter Nötigung, Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen, fortgesetzter Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, Erschleichens einer Leistung und Tierquälerei. Die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit.