{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-344_2005-03-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2631", "Checksum": "7b34e81b9e9d4421a7f0ea5246b4fcdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 344", "2005 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "6e324830503c4a76a9aca05ae0b7e6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden. | Ausländerrecht\n\n angemessen, dann soll sie angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV). b) Der Beschwerdeführer lebt seit über zwanzig Jahren in der Schweiz, was ausländerrechtlich als lange Anwesenheitsdauer gilt. In derartigen Fällen dürfen Ausländer in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese schwerer Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Zudem ist diese Massnahme bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (BG-Urteil 2A.468/2000 vom 16.3.2001, Erw. 3b). c) Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kam das Amt für Migration offenbar zur Überzeugung, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweisung gestützt auf die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b ANAG nicht verhältnismässig erschiene. Daher verfügte es nicht die Ausweisung, sondern drohte diese nur an. Dieses Vorgehen entspricht der klaren Regelung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV und erweist sich mithin als rechtens. d) Die Ausweisungsandrohung ist schliesslich als schriftliche, begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Satz 3 ANAV). In diesem Sinne drohte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer die Ausweisung für den Fall an, \"dass sein Verhalten künftig erneut zu Klagen Anlass geben oder er erneut straffällig werden sollte.\" Hierzu gilt es zu präzisieren, dass diese Formulierung im Sinne der angerufenen Ausweisungsgründe zu verstehen ist (vgl. auch nachfolgende Erw. 5b): Vom Beschwerdeführer darf daher in Zukunft erwartet werden, dass er nicht mehr delinquiert, erhebliche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Verhältnisse unternimmt und sich um eine zumutbare Arbeit bemüht. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht daran halten, hat dies zwar noch nicht automatisch die Ausweisung zur Folge; die zur allfälligen Ausweisung führenden neuen Tatsachen müssten in einem eigenen Verfahren gewichtet und die Verhältnismässigkeit dannzumal wiederum geprüft werden. Bei dieser Interessenabwägung wäre aber die mangelnde Bereitschaft zur Änderung des Lebenswandels mitzuberücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BG-Urteil 2A.436/2002 vom 26.2.2003, Erw. 2.3 und 2.4.2; Zünd, a.a.O., Rz. 6.38). 5. - a) In der angefochtenen Verfügung erachtete das Amt für Migration die Ausweisungsgründe auch aus anderer Sicht erfüllt, da der Beschwerdeführer und seine Familie seit Oktober 1997 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Der Gesamtbetrag habe sich gemäss Angaben des Sozialamts Z per Juni 2003 auf Fr. 107966.20 belaufen, was einem erheblichen Umfang im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG entspreche. (...) b) Liegt erhebliche Fürsorgeabhängigkeit vor, kann das Amt für Migration die Ausweisung verfügen (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG), allenfalls die Heimschaffung anordnen (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 ANAG) oder infolge Unangemessenheit darauf verzichten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Androhung der Ausweisung ist in letzterem Fall ausgeschlossen: Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG gerade nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV). Die Androhung der Ausweisung macht denn auch nur Sinn, wenn der Betroffene zur Änderung seines Verhaltens angehalten werden soll. Bei Geisteskrankheit (Art. 10 Abs. 1 lit. c ANAG) oder unverschuldeter Fürsorgeabhängigkeit (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG) liegt eine Änderung der Verhältnisse nicht in der Macht des Betroffenen, weshalb eine Ausweisungsandrohung ihr Ziel nicht erreichen kann. Soweit die Fürsorgeabhängigkeit auf ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen zurückzuführen ist, wurde dazu bereits Stellung genommen. Unzureichende Arbeitsbemühungen bzw. Arbeitsscheu lassen nämlich auf eine mangelhafte Einfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG schliessen und die Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit ist lediglich deren Folge. Diesbezüglich kann daher auf die vorstehende Erw. 3c verwiesen werden, womit es sein Bewenden hat. |"}