{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-344_2005-03-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2631", "Checksum": "7b34e81b9e9d4421a7f0ea5246b4fcdf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 344", "2005 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "6e324830503c4a76a9aca05ae0b7e6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2005 V 03 344 (2005 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden. | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). b) Die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt primär voraus, dass es sich bei dem vom Gericht zu beurteilenden Fehlverhalten des Ausländers um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Die Klassifizierung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen (Art. 9 StGB) bzw. als Übertretung (Art. 101 StGB) erfolgt grundsätzlich abstrakt anhand der im entsprechenden Straftatbestand angedrohten Höchststrafe (BGE 125 II 524 Erw. 3a, mit Hinweisen). Als Verbrechen ist im vorliegenden Fall die Verurteilung wegen Betrugs zu qualifizieren, und Vergehen sind die Bestrafungen wegen Sachbeschädigung, diverser schwerwiegender Verkehrsdelikte, Drohung, wiederholter versuchter Nötigung, Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen, fortgesetzter Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, Erschleichens einer Leistung und Tierquälerei. Die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG sind damit erfüllt. c) Der Ausweisungsgrund der fehlenden Einfügung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ist sehr offen formuliert. Es fehlen ihm weitgehend die Konturen. Eine gewisse Präzisierung ergibt sich immerhin aus den in Art. 16 Abs. 2 ANAV genannten Kriterien (Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.29). Danach kann die Ausweisung namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Wie bereits oben dargelegt, beging der Beschwerdeführer verschiedene Straftaten. 1993 verbüsste er eine viermonatige Gefängnisstrafe, der er sich zuvor durch Flucht zu entziehen versucht hatte. Vor dem Strafvollzug hatte er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1982 bei drei verschiedenen Unternehmen insgesamt während gut 60 Monaten gearbeitet. Er war aber mehrheitlich arbeitslos, wurde sporadisch von der Caritas unterstützt und kam den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Frau und seinen Kindern aus erster Ehe nicht nach. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis musste der Beschwerdeführer überwiegend von den Behörden finanziell unterstützt werden (Arbeitslosenkasse, Sozialamt), hatte er doch aktenkundig nur für gut ein Jahr eine Arbeitsstelle. Trotz bestehender Alimentenverpflichtungen und ohne genügendes Einkommen gründete er erneut eine Familie und nahm damit weitere finanzielle Schwierigkeiten bewusst in Kauf (vgl. dazu BG-Urteil 2A.436/2002 vom 26.2.2003, Erw. 2.2). Ausserdem bemühte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer offensichtlich nicht darum, seine Unterhaltsverpflichtungen gerichtlich herabsetzen zu lassen, um so weiteren Betreibungen zuvorzukommen: Bereits 1985 wies er nämlich Betreibungen auf, und später kamen Verlustscheine hinzu, deren Anzahl und Umfang insbesondere wegen der nicht bezahlten Alimente kontinuierlich anstieg. Schliesslich änderte sich sein Arbeitsverhalten nach der Heirat 1997 nicht grundlegend. Es ist lediglich dokumentiert, dass er im Jahre 2002 über ein Vermittlungsbüro verschiedene Temporärstellen annahm. Da er während des über zwanzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur etwa einen Drittel dieser Zeit erwerbstätig war, kann eine gewisse Arbeitsscheu nicht von der Hand gewiesen werden, was zu einer erheblichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt führte. Zwar erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Einwand, aufgrund seines Alters und seiner inzwischen eingetretenen teilweisen Invalidität auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden zu können. Es ist aber weder behauptet noch aktenkundig, dass er vor der Berentung jeweils erhebliche Anstrengungen unternommen hätte, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine finanziellen Verhältnisse zu sanieren. Die Sorglosigkeit im Umgang mit finanziellen Verpflichtungen, der nur bedingt vorhandene Arbeitswille und die wiederholte Straffälligkeit weisen allesamt in erheblichem Masse auf eine fehlende Einfügung in die in der Schweiz geltende Ordnung hin. Damit ist auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben. 4. - a) Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen \"angemessen\", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 523 Erw. 2a) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV). Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht"}