Der Verwaltung geht allerdings in Bezug auf die Bemessung des Schadenersatzes (anders als bei der Abfindung nach § 25 PG) die Verfügungsbefugnis ab. Kann sich demzufolge die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer nicht einigen, bleibt zur gerichtlichen Durchsetzung der Klageweg nach § 162 VRG an das Verwaltungsgericht (vgl. zum Ganzen: LGVE 2003 II Nr. 1 Erw. 11). 9.- Bei diesem Verfahrensausgang werden keine amtlichen Kosten erhoben (§ 199 Abs. 1 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht berufsmässig vertreten ist, kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (§ 193 Abs. 3 VRG). |