2 hievor), kann die Vorinstanz vom Gericht nicht zur Wiedererwägung der Entlassung verhalten werden (§ 72 Abs. 1 PG). Nach festgestellter Rechtswidrigkeit ist es also Sache der Verwaltung, ob sie eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in Betracht ziehen will (vgl. § 72 Abs. 2 PG). Lehnt die Verwaltung die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ab, so hat er Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG). Dieser Schaden muss der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz geltend machen. Der Verwaltung geht allerdings in Bezug auf die Bemessung des Schadenersatzes (anders als bei der Abfindung nach § 25 PG) die Verfügungsbefugnis ab.