Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Entlassungsentscheid mit formellen Mängeln behaftet ist. Darüber hinaus besteht nach dem Gesagten auch kein sachlich haltbarer Kündigungsgrund. Somit erweist sich die Entlassung vom 13. Oktober 2003 als rechtswidrig, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Demnach stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig ist. Wie schon dargelegt (vgl. Erw. 2 hievor), kann die Vorinstanz vom Gericht nicht zur Wiedererwägung der Entlassung verhalten werden (§ 72 Abs. 1 PG).