Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die damaligen Motive für die Verlängerung mit den heute geltend gemachten Kündigungsgründen etwas zu tun haben. Andererseits wurde durch die Anstellung des Beschwerdeführers ins feste Dienstverhältnis bekundet, dass er die damals gestellten Anforderungen der Stelle bezüglich Leistung und Verhalten erfüllt hat (vgl. § 12 Abs. 1 des damals geltenden Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 13.9.1988). Die spätere Kündigung darf sich mithin nicht mehr auf die seinerzeitigen Vorfälle berufen. 8.- Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Entlassungsentscheid mit formellen Mängeln behaftet ist.